1. Allgemeines/Anwendbares Recht

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und sämtliche Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (inkl. Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Gesamtschemaausarbeitungen usw.) von Hersteller-/Lieferantenfirmen der HLK-Branche (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
Abweichungen, namentlich die Übernahme von andern Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedin­gungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio­nenrechtes.
Diese Bestimmungen gelten ab 01.10.2014 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Liefer- oder Geschäftsbedingungen für Hersteller-/Lieferantenfirmen der HLK-Branche.

2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

Für den Umfang und die Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Lei­stungen werden separat berechnet.
Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

3. Preise

Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Sche­mata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Kon­struktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Massgebend für technische Änderungen oder neue Produktversionen ist immer HeliosSelect (www.heliosselect.de)
Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Be­dingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen

Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Technische Zeichnungen und Pläne sind urheberrechtlich geschützt. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist ohne schriftliche Zustimmung des betroffenen Lieferanten verboten.

6. Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung

Der Liefertag bzw. der Tag der Leistungserbringen werden nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Sie können jedoch nicht garantiert werden. Werden Termine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten oder die Leistung nicht zu erbringen, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
Entstehen durch verspätete Lieferungen oder Leistungserbringen nachweislich Folgekosten, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf und suchen eine einvernehmliche Lösung.
Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Über die Folgekosten einer Einlagerung suchen die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung.
Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand-/Transportbedingungen

Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:
– sind die Transportkosten nicht im Produktepreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktepreis in Rechnung gestellt;
– erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation;
– stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.
Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.
Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die der Lieferant als zweckmässig erachtet.
Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden dem Käufer gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko an das Lieferwerk zurückgeschickt werden.
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.
Bei der Ausführung von Montage- und Reparaturarbeiten, gehen Nutzen und Gefahr nach Abnahme des Werks auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren

Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 85 % des Produktpreises (exklusiv Steuern, Versand- und Montagekosten) betragen.
Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den verein­barten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abge­zogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstel­lungskosten.

10. Prüfung/Mängelrüge

Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang oder, sofern der Lieferant Montage-, Wartungs- oder Reparaturleistungen erbringt, bei Ablieferung des Werks zu prüfen.
Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen und Leistungen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs(Garantie-)pflicht des Lieferanten.
Wünscht der Käufer gemeinsame Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.
Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln

Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel (sog. versteckte Mängel) hat der Käufer zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.

12. Garantiefristen/Dauer und Beginn

Die nachfolgenden Bestimmungen über Garantiefristen (Ziff. 12) und Garantieleistungen (Ziff. 13) ersetzen – soweit zulässig – die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Bei Neulieferungen wird für alle Produkte eine Materialgarantie von 24 Monaten ab Inbetriebnahme gewährt. Ausserdem wird eine Funktionsgarantie von 12 Monaten (bei Wärmepumpen eine solche von 24 Monaten) gewährt, sofern die Anlage vom Lieferanten oder einem von ihm autorisierten Servicepartner in Betrieb genommen wurde. Die erwähnten Garantiefristen gelten auch für Kaufgegenstände, die in ein unbewegliches Werk integriert worden sind.
Die Funktionsgarantie kann mit dem Abschluss eines Service- oder Wartungsvertrag auf maximal 5 Jahre verlängert werden. Für die Gewährung der Garantieleistungen sind in jedem Fall die vorgeschriebenen Wartungsintervalle des Lieferanten einzuhalten. Die konkreten Garantiefristen und -leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Service- oder Wartungsvertrag des Lieferanten.
Ausgeschlossen von den Garantieleistungen sind sämtliche Verbrauchsmaterialien wie Düsen, Dichtungen, Schamottierungen, Montagematerial etc. Auf der Homepage des Verbandes GebäudeKlima Schweiz (www.gebaeudeklima-schweiz.ch) wird eine Verschleissteilliste geführt.
Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistun­gen gemäss Ziff. 13. gelten wiederum die Basisgarantiefristen. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich ge­lieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.

13. Garantieleistungen

Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos re­pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus­wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor­genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran­gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).
Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh­men.

14. Ausschluss der Garantie

Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.
Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kom­pressoren, Pumpen, Befeuchtern oder Schäden durch Wassereinwir­kung entstehen.
Im weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbeson­dere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlos­sen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektro­lytische Einflüsse usw. verursacht werden.
Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Heizkörpern oder andern Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.

15. Produktehaftpflicht

Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Bera­tung usw.) zu vertreten hat und die Herstellerin nicht direkt belangt werden kann, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an den Lieferanten verweisen.

16. Zahlungsbedingungen

Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.
Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet, mindestens jedoch 5 %.
Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftrags­summe im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.

17. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Otelfingen. Die Geschäftsbeziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht.